Kündigen können beide Seiten!

 

Hat man sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden, kann der Versicherte dennoch einen Vertrag innerhalb von acht Wochen rückwirkend zum Eintritt in die Versicherung kündigen.

Sollte eine Beitragsanpassung erfolgen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Erhalt dieser Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamswerdens außerordentlich beenden.

Kann die Versicherung zweifelsfrei eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nachweisen, ist der Versicherer berechtigt, einen oder mehrere Tarife aufzuheben.

Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung durch den Versicherer bestehen auch dann, wenn die Beiträge nicht regelmäßig bezahlt werden oder andere Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können. Dann drohen dem Versicherten in der Regel Rückzahlungen und der Verlust des Versicherungsschutzes.

Daher ist es von größter Bedeutung, beim Vertragsbeginn dafür zu sorgen, dass alle Angaben in Bezug auf die Gesundheit und das vorhandene Risiko wahrheitsgemäß beantwortet werden. Denn auch Jahre später hat die private Krankenversicherung die Möglichkeit, nicht wahrheitsgemäße Angaben nachteilig auf den Versicherungsschutz auswirken zu lassen.

Ferner gilt eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wenn der Versicherte den Einzugsbereich des Versicherers verlässt. Das Vertragsverhältnis gilt dann als automatisch beendet; es sei denn, im Vorfeld wurden besondere Regelungen für einen Umzug festgelegt.

Gleich an eine Kündigung muss nicht derjenige gleich denken, der zuvor von einem günstigen Basistarif  profitiert hat und nun die Vorzüge eines anderen Tarifes nutzen will.

Junge Selbstständige und Freiberufler, die in den ersten Jahren meist noch nicht über ein hohes Einkommen verfügen, können von diesen günstigen Tarifen und den damit verbundenen niedrigen Monatsbeiträgen profitieren. Steigt das Einkommen dann später an, gestaltet sich der Wechsel beispielsweise in den exklusiven Tarif mit Chefarztbehandlung und anderen Vorteilen, als unproblematisch.

Derjenige, dessen Einkommen wieder nachweisbar unter die Pflichtversicherungsgrenze sinkt und somit monatlich weniger als 3975 Euro Bruttoeinkommen zur Verfügung hat, kann in die Gesetzliche zurück kehren.

Allerdings muss der Rückkehrwillige auch nachweisen können, dass diese Einkommensverhältnisse wenigstens ein Jahr lang vorgelegen haben.

Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, wird er über das Arbeitsamt automatisch gesetzlich versichert.