Di 26 Feb 2008
Wer nicht mit enormen finanziellen Einbußen rechnen will, kommt um den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung nicht herum. Klimatische Veränderungen, die auch hierzulande Auswirkungen zeigen, verursachen jährlich Schäden in Millionenhöhe an Immobilien.
Eine Wohngebäudeversicherung, die auch an eine Elementarschadenversicherung gekoppelt ist, zahlt sich dann aus.
Doch auch die Kosten für die Beiträge müssen Beachtung finden, denn diese können unter Umständen stark variieren, sodass Vergleiche immer lohnen.
Hat man einen günstigen Versicherer gefunden, müssen bestimmte Kriterien bei einer Kündigung des Altversicherers beachtet werden.
So muss der Eigenheimbesitzer bei einer Kündigung wenigstens vier Wochen vor dem Vertragsablauf einen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen. Eine sogenannte ordentliche Kündigung beinhaltet, dass bei Jahresverträgen mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Um ein Jahr verlängern sich automatisch nicht fristgerecht gekündigte Versicherungspolicen.
Wie bei anderen Versicherungen auch, besteht immer dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ein Schaden aufgetreten ist. Dieses Recht kann von beiden Vertragspartnern, dem Versicherten und der Versicherung gleichermaßen genutzt werden.
Grundsätzlich läuft diese Frist vier Wochen lang, nachdem der Versicherer für den Schaden aufgekommen ist. Als Tipp sollte der Versicherungsnehmer beherzigen, dass man nicht mit einer sofortigen Wirkung kündigen sollte, sondern erst am Ende des Versicherungsjahres, da es eine anteilige Beitragsrückerstattung nicht gibt.
Da eine Darlehensvergabe immer voraussetzt, dass der Immobilienbesitzer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, kann man nicht auf eigene Rechnung kündigen. Dann ist es erforderlich, eine schriftliche Zustimmung aller Darlehensgeber, die auch im Grundbuch eingetragen sind, einzuholen. Diese werden aber nur dann einer Kündigung zustimmen, wenn es eine Zusage des Neuversicherers gibt.
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