Juni 2007


(OVB) Da hat man sein Traumhaus gefunden, und alles scheint klar. Man hat sich mit dem Verkäufer bereits über den Preis geeinigt, über weitere Modalitäten und praktisch per Handschlag das Geschäft besiegelt. Und im letzten Moment kommt noch etwas dazwischen. Um solch einen Fall ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Nach einer mündlichen Einigung mit dem bisherigen Eigentümer war der Erwerber doch noch vom Kauf einer Immobilie zurückgetreten. Dafür erhielt der Eigentümer allerdings eine finanzielle Entschädigung. Und die wiederum, so das Ansinnen des zuständigen Finanzamts, sollte versteuert werden. Da allerdings spielte der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, nicht mit. Entscheidung unter dem Aktenzeichen IX R 32/04: Der Empfänger, also der verhinderte Verkäufer, muss die finanzielle Entschädigung nicht versteuern.

(OVB) In der Regel werden Hypotheken-Darlehen mit längeren Zinsbindungsfristen versehen. Sobald Baugeld besonders günstig ist – wie heute – empfehlen sich Bindungen von mindestens zehn, besser noch 15 oder gar 20 Jahren. Dies hat zweifellos Vorteile für beide beteiligten Parteien, den Schuldner und den Gläubiger. Der Häuslebauer hat längerfristige Zins- und deshalb Kalkulationssicherheit, die Bank oder Sparkasse als Geldgeber kann sich auf stetige Einnahmen freuen. Doch manche Schuldner sind nicht ganz treu, weil sie nämlich wegen unvorhergesehener Einnahmen ihre Hypotheken-Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen. Dies wäre an sich kein Problem, wenn es da nicht die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung gäbe. Darunter versteht man eine Art „Geldstrafe“ für Vertragsuntreue. Und zwar dann, wenn ein Hypotheken-Darlehen mit höchstens zehnjähriger Zinsbindung vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt werden soll. Besagte Vorfälligkeitsentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung völlig legal. Sofern die Geld gebenden Banken die ebenfalls vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebenen Berechnungsmethoden einhalten. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 25 S 43/06. Im vorliegenden Fall hatte das Kredit gebende Geldhaus ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die der Schuldner nicht in voller Höhe zahlen wollte. Er argumentierte, dass seinerzeit bei Vertragsabschluss ein so genanntes Sondertilgungsrecht vereinbart worden war. Auf dessen Grundlage konnte der Häuslebauer einen bestimmten Prozentsatz seiner Anfangsschuld Jahr für Jahr ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen. Trotz dieser Vereinbarung verlangte das Institut eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung, bei der offenbar das Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt wurde. Durfte es aber nicht, entschieden die Darmstädter Landrichter. Aufgrund des Sondertilgungsrechts musste deshalb die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung verringert werden.

OVB) Trotz aller Begeisterung für die tatsächliche oder auch nur vermeintliche Traumimmobilie – als Käufer sollte man sich das Objekt schon sehr genau anschauen. Vor allem aber auch sorgfältig hinhören. Diese Empfehlung resultiert aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg unter dem Aktenzeichen 6 U 3/04. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor einiger Zeit ein Eigenheim erworben. Schon bald stellte sich aber heraus, dass die Lage der Immobilie doch nicht ganz so ruhig war, stattdessen eine erhebliche Lärmbelästigung herrschte. Der Käufer sah sich vom Vor-Eigentümer getäuscht, weil dieser ihn nicht auf den Lärm aus der Umgebung hingewiesen hatte. Deshalb forderte der Käufer eine Auflösung des Kaufvertrags. Der Verkäufer weigerte sich und bekam vor dem OLG Bamberg recht. Die Lärmquellen, so die Begründung der OLG-Juristen, seien gut erkennbar gewesen. Der Verkäufer hätte nicht eigens darauf hinweisen müssen. Deshalb blieb in punkto Kaufvertrag alles beim alten.

(OVB) Es gibt aufbrausende Charaktere und eher ruhige, in sich gekehrte. Manchmal kommt es auch zu einer Wesensveränderung, etwa nach einer schweren Erkrankung. Und um einen – im weitesten Sinn – solchen Fall ging es in einem Verfahren beim Amtsgericht (AG) Köln, das mit einer weitgehend verständlichen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 221 C 3/05 endete. Im vorliegenden Fall standen sich der Mieter einer Wohnung und sein Vermieter gegenüber. Monate zuvor hatte der Mieter einen Schlaganfall erlitten, der zu erheblichen und auch gut erkennbaren charakterlichen Wesensänderungen führte. Dergestalt etwa, dass der Mieter sich gegenüber seinem Hauswirt regelmäßig sehr abfällig äußerte. Er bezeichnete etwa die Söhne seines Vermieters als „Ratten“ oder „Schweine“. Der Hauswirt wollte diesem „Treiben“ nicht länger zusehen und kündigte dem Mieter fristlos. Durfte er aber nicht, so das Urteil des Kölner Amtsgerichts. Begründung: Man müsse für die Wesensänderung, die sich nach dem Schlaganfall eingestellt habe, Verständnis zeigen.

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