So 17 Jun 2007
(OVB) In der Regel werden Hypotheken-Darlehen mit längeren Zinsbindungsfristen versehen. Sobald Baugeld besonders günstig ist – wie heute – empfehlen sich Bindungen von mindestens zehn, besser noch 15 oder gar 20 Jahren. Dies hat zweifellos Vorteile für beide beteiligten Parteien, den Schuldner und den Gläubiger. Der Häuslebauer hat längerfristige Zins- und deshalb Kalkulationssicherheit, die Bank oder Sparkasse als Geldgeber kann sich auf stetige Einnahmen freuen. Doch manche Schuldner sind nicht ganz treu, weil sie nämlich wegen unvorhergesehener Einnahmen ihre Hypotheken-Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen. Dies wäre an sich kein Problem, wenn es da nicht die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung gäbe. Darunter versteht man eine Art „Geldstrafe“ für Vertragsuntreue. Und zwar dann, wenn ein Hypotheken-Darlehen mit höchstens zehnjähriger Zinsbindung vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt werden soll. Besagte Vorfälligkeitsentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung völlig legal. Sofern die Geld gebenden Banken die ebenfalls vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebenen Berechnungsmethoden einhalten. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 25 S 43/06. Im vorliegenden Fall hatte das Kredit gebende Geldhaus ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die der Schuldner nicht in voller Höhe zahlen wollte. Er argumentierte, dass seinerzeit bei Vertragsabschluss ein so genanntes Sondertilgungsrecht vereinbart worden war. Auf dessen Grundlage konnte der Häuslebauer einen bestimmten Prozentsatz seiner Anfangsschuld Jahr für Jahr ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen. Trotz dieser Vereinbarung verlangte das Institut eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung, bei der offenbar das Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt wurde. Durfte es aber nicht, entschieden die Darmstädter Landrichter. Aufgrund des Sondertilgungsrechts musste deshalb die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung verringert werden.
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