(OVB) Bisweilen greifen Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme, sobald die Sprösslinge ein Eigenheim kaufen oder bauen. Wenn Vater und Mutter bzw. einer von beiden dem Sohn oder der Tochter Geld schenken, damit Filius respektive Filia damit eine Immobilie erwerben, wird gegebenenfalls Schenkungssteuer fällig. Und zwar sobald der persönliche Freibetrag des Sprösslings überschritten wird. Fraglich ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt diese Schenkungssteuer dem Fiskus überwiesen werden muss. Klarheit bringt eine Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 16/06. Auf dieser Grundlage muss der Begünstigte die Schenkungssteuer erst zahlen, sobald die Immobilie fertig gestellt ist und der Sprössling als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Sollten sich seit der Schenkung bis zur Fertigstellung der Immobilie und Grundbucheintragung die steuerlichen Regeln geändert haben, so gelten nicht die früheren, sondern die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.