So 17 Jun 2007
(OVB) Denkmalgeschützte Immobilien haben zweifellos Charme. Und lukrative Steuervorteile gibt es obendrein, weil die Denkmal-typischen Kosten während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von Vermietern in voller Höhe und von Selbstnutzern größtenteils Steuern sparend geltend gemacht werden dürfen. Nachteil: Eigentümer solcher Schätze dürfen in und mit ihren Objekten nicht tun und lassen was sie wollen. Bei bestimmten Baumaßnahmen ist in der Regel die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich. Stress und Probleme sind deshalb programmiert. Manchmal auch so arg, dass Gerichte das letzte Wort haben. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig unter dem Aktenzeichen 2 A 180/05. Kernaussage: Eigentümer eines Denkmalobjekts dürfen auf dessen Dach eine Solaranlage anbringen. Dagegen dürfen sich die Denkmalbehörden nicht wehren, sofern durch die nachträgliche Installation einer solchen Anlage nur rund 25 Prozent der Dachfläche abgedeckt werden.
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