(OVB) Ein interessantes und weit reichendes Urteil für Immobilienkäufer, die sich betrogen fühlen, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 205/05. Im vorliegenden Fall wollte ein Bankkunde eine Eigentumswohnung finanzieren. Der Kaufpreis sollte gut 130.000 Euro betragen. Später stellte sich aber heraus, dass die Wohnung gerade einmal 50.000 Euro wert war. Der Bankkunde, dem dies erst im Nachhinein klar wurde, verklagte daraufhin seine Bank auf Schadenersatz. Argumentation: Das Geldhaus hätte bei der Finanzierung darauf hinweisen müssen, dass die Immobilie weit weniger als gefordert wert war. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem genannten Aktenzeichen: Eine Darlehen gebende Bank muss den Kreditnehmer, und zwar unaufgefordert, über die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert einer Immobilie informieren. Passiert dies nicht, ist sie gegebenenfalls schadenersatzpflichtig gegenüber dem Kunden.
Juni 2007
So 17 Jun 2007
So 17 Jun 2007
(OVB) Steuerberater und Rechtsanwälte kümmern sich bisweilen nicht nur um die steuerlichen oder rechtlichen Dinge ihrer Mandanten, sondern auch um Vermögensfragen. Im Rahmen dieser strategischen Hilfe werden dann auch schon mal Investmentempfehlungen ausgesprochen. Dies ist kein Problem, solange das Engagement den Erwartungen des Anlegers entspricht und die erhofften Gewinne abwirft. Was aber passiert, wenn sich das vom Experten empfohlene Investment als ausgemachter Flop erweist? In solchen Fällen haben dann oft Gerichte das letzte Wort. Indem sie nämlich überprüfen müssen, ob der jeweilige Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Schadenersatz verpflichtet ist. Interessant für Investoren und Mandanten, bei denen die Empfehlung eines Beraters nicht aufging, ist eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-23 U 42/06. Die OLG-Richter der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt sprachen dem Kläger einen Schadenersatz von knapp 13.000 Euro zu. Er hatte nämlich auf Anraten seines Steuerberaters im Jahr 1998 noch recht schnell eine Eigentumswohnung erworben, weil er befürchtete, dass er bei einem späteren Kauf die ansehnlichen staatlichen Fördermittel nicht erhalten würde. Da sich der Steuerberater aber offenbar in einem Rechtsirrtum befand, war seine Empfehlung damals nicht ganz so positiv. Deshalb bekam der Kläger und frühere Mandant mit seiner Forderung nach Schadenersatz von den Düsseldorfer Oberlandesrichtern Recht.
So 17 Jun 2007
(OVB) Gar nicht so selten haben Wohnungseigentümer erheblichen Ärger mit ihren Mietern, die die Miete einfach nicht mehr zahlen. In letzter Konsequenz muss das Mietverhältnis dann fristlos gekündigt werden. Und falls der Mieter nicht von sich aus die Wohnung aufgibt, ist eine Zwangsräumung erforderlich. Die wiederum kostet ebenfalls Geld, das der künftige Ex-Mieter sicher nicht zahlen kann. Aber wer übernimmt dann die Kosten? Diese bleiben am Vermieter hängen, so das Landgericht (LG) Koblenz in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 2 T 237/06.
So 17 Jun 2007
(OVB) Denkmalgeschützte Immobilien haben zweifellos Charme. Und lukrative Steuervorteile gibt es obendrein, weil die Denkmal-typischen Kosten während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von Vermietern in voller Höhe und von Selbstnutzern größtenteils Steuern sparend geltend gemacht werden dürfen. Nachteil: Eigentümer solcher Schätze dürfen in und mit ihren Objekten nicht tun und lassen was sie wollen. Bei bestimmten Baumaßnahmen ist in der Regel die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich. Stress und Probleme sind deshalb programmiert. Manchmal auch so arg, dass Gerichte das letzte Wort haben. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig unter dem Aktenzeichen 2 A 180/05. Kernaussage: Eigentümer eines Denkmalobjekts dürfen auf dessen Dach eine Solaranlage anbringen. Dagegen dürfen sich die Denkmalbehörden nicht wehren, sofern durch die nachträgliche Installation einer solchen Anlage nur rund 25 Prozent der Dachfläche abgedeckt werden.
So 17 Jun 2007
(OVB) Vermietete Immobilien zählen zu den wenigen legalen Steueroasen, die in Deutschland noch geblieben sind. Der Grund: Eigentümer und Investoren dürfen nicht nur die Gebäude-Abschreibung nutzen, sondern auch die Zinsen eines Hypotheken-Darlehens Steuern sparend mit dem Finanzamt abrechnen. Allerdings sollten Immobilien-Investoren dabei nicht zu weit gehen. Dies dokumentiert ein Urteil vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 2763/05. Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer und Finanzierer nicht nur den Kaufpreis durch ein Hypotheken-Darlehen bestritten, sondern auch noch die Zinsen. Diese „Gestaltung“ wertete das zuständige Finanzamt jedoch als völlig übertrieben. Mit der Folge, dass der Fiskus-Kunde seine Schuldzinsen nicht Steuern sparend mit den Mieteinkünften verrechnen durfte. Die Finanzrichter der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt sahen die ganze Sache genauso.
So 17 Jun 2007
(OVB) Hauseigentümer und Vermieter müssen zwar Sorge dafür tragen, dass in ihren Objekten möglichst hohe Sicherheitsstandards herrschen. Aber nicht für alle Ernstfälle kann man sie verantwortlich machen. Dies zeigt eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 U 126/06-36. Als Kontrahenten standen sich gegenüber der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sowie ein Mieter. Dessen Sohn hatte einige Zeit zuvor das Treppengeländer als Rutsche genutzt und sich dabei verletzt. Dafür wollte der Mieter seinen Hauswirt haftbar machen, weil dieser angeblich nicht für eine ausreichende Sicherheit im Treppenhaus gesorgt hatte. Doch vor dem Saarbrücker OLG kam der Mieter und Kläger mit seinem Ansinnen nicht durch.
So 17 Jun 2007
(OVB) Auch wenn dies oft recht unklug ist – manche Bauherren und Käufer vereinbaren statt Hypotheken-Darlehen mit fester Zinsbindung variable Baukredite. Solche Finanzierungsstrategien bergen sowohl Chancen als auch Risiken. Die Gefahr ist, dass die Zinsen – entsprechend der Geldpolitik etwa der Europäischen Zentralbank EZB – schnell und sprunghaft steigen, so dass sich die Finanzierung über Gebühr verteuert. Demgegenüber besteht die Chance, dass auch umgekehrt ein Schuh daraus werden kann. Wenn nämlich die allgemeinen Zinssätze fallen, sollte sich regelmäßig auch die Immobilien-Finanzierung verbilligen. Vorausgesetzt, die Banken passen ihren Geldpreis zügig nach unten an. Und genau darüber gibt es häufig Streit zwischen Eigenheimern und den finanzierenden Instituten. Ein interessantes Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Landgericht (LG) Bielefeld, in dem die Auffassung der Vorinstanz, des Amtsgerichts (AG) in Bielefeld, bestätigt wird (Az.: 22 S 271/05). Der Fall, über den entschieden wurde, mutet in der Tat kurios an. Ein Eigenheimer-Ehepaar hatte vor knapp sechs Jahren ein variables Hypotheken-Darlehen von 100.000 Euro zu 6,25 Prozent Zinsen vereinbart. Wegen der Baisse an den Aktienmärkten öffnete die Europäische Zentralbank (EZB) danach die Geldschleusen und senkte den Leitzins von zunächst 4,5 auf später 2,75 Prozent. Die Geld gebende Bank allerdings ließ sich davon nicht beeindrucken. Trotz der Leitzinssenkungen verlangte sie knapp zwei Jahre lang den zunächst vereinbarten Zins von 6,25 Prozent. Dem Eigenheimer-Ehepaar platzte daraufhin der Kragen, und es forderte von seinem Institut die zügige Anpassung des Darlehenszinses. Die Bank wiederum verweigerte dies mit Hinweis auf den nur leicht gesunkenen Durchschnittszins für Wohnungsbaukredite, den die Deutsche Bundesbank regelmäßig ermittelt. Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts Bielefeld: Die Bank hatte Unrecht. Sie hätte sich am deutlich niedrigeren europäischen Zinssatz Euribor orientieren und deshalb schon zu Beginn des Jahres 2002 den variablen Darlehenszins senken müssen.
So 17 Jun 2007
(OVB) Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn der – oft genervte – Nachbar es nicht will. Um einen Fall, der in diese Richtung tendiert, musste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) kümmern. Dabei ging es um die Frage, ob Mieter beispielsweise Kinderwagen oder auch Rollstühle im Treppenhaus deponieren dürfen oder ob sie diese in Abstellräumen gut verschlossen und nicht mehr zu sehen unterbringen müssen. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem Aktenzeichen V ZR 46/06: Tatsächlich dürfen Rollstühle und Kinderwagen im Hausflur geparkt werden. Außerdem dürfen Paketzusteller Päckchen, die nicht in den Briefkasten passen, im Treppenhaus ablegen.
So 17 Jun 2007
(OVB) Bisweilen greifen Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme, sobald die Sprösslinge ein Eigenheim kaufen oder bauen. Wenn Vater und Mutter bzw. einer von beiden dem Sohn oder der Tochter Geld schenken, damit Filius respektive Filia damit eine Immobilie erwerben, wird gegebenenfalls Schenkungssteuer fällig. Und zwar sobald der persönliche Freibetrag des Sprösslings überschritten wird. Fraglich ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt diese Schenkungssteuer dem Fiskus überwiesen werden muss. Klarheit bringt eine Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 16/06. Auf dieser Grundlage muss der Begünstigte die Schenkungssteuer erst zahlen, sobald die Immobilie fertig gestellt ist und der Sprössling als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Sollten sich seit der Schenkung bis zur Fertigstellung der Immobilie und Grundbucheintragung die steuerlichen Regeln geändert haben, so gelten nicht die früheren, sondern die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
So 17 Jun 2007
(OVB) Immobilieneigentümer sollten tunlichst darauf achten, dass ihre Objekte in Ordnung sind und niemand zu Schaden kommt. Ansonsten drohen nämlich finanziell empfindliche Schadenersatzforderungen. Dies zeigt eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken unter dem Aktenzeichen
4 U 175/05-114. Im vorliegenden Fall war ein Hausbesucher gestürzt und hatte sich dabei nicht unerheblich verletzt. Ursache des Unfalls war ein rostiges Geländer, das der Immobilieneigentümer weder repariert noch ersetzt hatte. Aus diesem Grund erkannte das OLG Saarbrücken dem klagenden Unfallopfer Schadenersatz zu.